Satzung



Satzung

des Tanzsportclubs Diamant Blau-Silber Lage e.V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. September 2016.

 

Hinweis: Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Diamant Blau-Silber Lage e.V. und hat seinen Sitz in Lage. Er ist am 28.10.1981 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold unter der Nummer 17 VR 0739 eingetragen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Detmold.

3. Der Verein ist Mitglied

(a) des Landestanzsportverbandes NRW e.V., Fachverband im Landessportbund NRW.

(b) des Deutschen Transportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke: seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

 

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verkehrs.

 

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

 

4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes NRW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

1. ordentliche Mitglieder

(a) sporttreibende,

(b) fördernde;

2. außerordentliche Mitglieder

(a) Studenten und Junioren in der Berufsausbildung,

(b) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren.

3. Ehrenmitglieder.

 

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das Kalenderhalbjahr werden durch ein Ausscheiden nicht berührt. Für neue Mitglieder gelten während des ersten Jahres ihrer Mitgliedschaft kürzere Fristen, ihre Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

 

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung in geeigneter Form innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand und

3. die Jugendversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung erfolgt bei fördernden Mitgliedern schriftlich. Aktive Mitglieder werden durch Aushang in ihrer Trainingsstätte eingeladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder - ausgenommen den Jugendwart - vorzunehmen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Zu dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Zu dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Sportwart für Breitensport und Gesellschaftskreise, der Sportwart für Linedance, der Sportwart für Turniersport, der Referent für Öffentlichkeitsarbeit, der Clubhauswart, der Webmaster und der Jugendwart.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden mit Ausnahme des Jugendwartes für zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit den Neuwahlen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Amtszeiten des Vorsitzenden und des Schriftwarts zum einen und des Stellvertreters und des Schatzmeister zum anderen haben einen Versatz von einem Jahr, sodass jedes Jahr der halbe geschäftsführende Vorstand neu gewählt wird.

5. Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und unterbreitet ihr den Haushaltsplan.

7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

8. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

9. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7 Ziffer 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.

5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

§ 10 Beiträge

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt werden. Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung Arbeitseinsätze beschlossen werden, welche gleichmäßig auf alle ordentlichen Mitglieder verteilt und gegebenenfalls durch einen Sonderbeitrag abgegolten werden können. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl eines Nachfolgers. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

 

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind

(a) die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

(b) die Schiedsordnung des Deutschen Transportverbandes e.V.

in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 13 Weitere Vereinsordnungen

 

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind verbindlich:

(a) die Clubordnung

(b) die Beitrags- und Gebührenordnung

(c) die Disziplinarordnung

soweit diese von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband NRW zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17, Absatz 3, Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes anzuwenden hat.

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. September 2016 beschlossen.

 

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Lage, 18. September 2016